Als Teil des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus wurden die Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert. Dies soll dazu beitragen, die Liquidität der Unternehmen zu schützen und Arbeitnehmer/innen vor drohenden Kündigungen bewahren.
Q&A Kurzarbeit
Ein Q&A zum Thema Kurzarbeit, in dem Fragen und Antworten aus dem Webinar "Arbeit organisieren in Zeiten von Corona" zusammengefasst sind, finden Sie hier.
Die Verlage spüren die Auswirkungen der Corona-Pandemie deutlich. Die Einschränkungen im öffentlichen Leben, die zum Schutz vor Infektionen durch soziale Kontakte beitragen, schlagen sich in massiver Weise nieder. Dies betrifft derzeit vor allem Stornierungen durch Werbekunden und Ausfälle im Veranstaltungsbereich, die zu erheblichen Umsatzrückgängen führen. Viele Verlage sehen sich vor diesem Hintergrund vor die Entscheidung gestellt, ob sie Regionalausgaben zusammenlegen oder die Erscheinungstage reduzieren. Die Einführung von Kurzarbeit im eigenen Betrieb kann hier eine Maßnahme darstellen, um die weitere Entlohnung der Mitarbeiter/innen trotz erheblicher Arbeits- und Umsatzausfälle für die Dauer der Krise zu gewährleisten.
Wichtige Neuerungen im Bereich Kurzarbeit
Hat Ihr Unternehmen bis 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022, bezogen werden. Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von 3 Monaten oder länger muss Kurzarbeit wieder neu angezeigt werden. Das Kurzarbeitergeld kann in diesem Fall erst ab dem Monat wieder gewährt werden, in dem die neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Dies gilt auch, sofern der bewilligte Bezugszeitraum verlängert werden muss.
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Diese Schwelle lag zuvor bei einem Drittel der Belegschaft.
- Beschäftigte in Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezugs 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld. Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird bis zum 31. Juni 2022 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Die Bezugsmonate der einzelnen Arbeitnehmerin und des einzelnen Arbeitnehmers müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit der einzelnen Arbeitnehmerin und des einzelnen Arbeitnehmers (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.
- Ein Hinzuverdienst des/der Arbeitnehmer/in im Rahmen eines Minijobs wird seit Beginn des Jahres 2021 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Ab dem 1. April 2022 werden keine Sozialversicherungsbeiträge mehr pauschal erstattet.
- Bis 31. Juli 2023 gilt in Betrieben für diejenigen Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind und sich gleichzeitig beruflich fortbilden, dass die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden (§ 106a SGB III).
Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:- Die Maßnahme dauert mehr als 120 Stunden sowie
- Maßnahme und Träger sind zugelassen
- oder die Maßnahme bereitet auf ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderfähiges Fortbildungsziel vor und der Träger ist hierfür geeignet.
- Leiharbeitnehmer/innen können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Laufend aktualisierte Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit und ihrer Beantragung durch Unternehmen finden Sie hier. Alle übrigen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit und sind im entsprechenden Merkblatt der Arbeitsagentur zu finden.
Was gilt für Zusteller/innen und andere Mitarbeiter/innen in geringfügiger Beschäftigung?
Das Kurzarbeitergeld wird aus den Kassen der Bundesagentur für Arbeit entnommen. Daher wird die Hilfe nur für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer/innen gewährt, die bereits in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Für Zusteller/innen, die ihrer Beschäftigung als Minijob nachgehen, kann demnach keine Kurzarbeit beantragt werden. Der BVDA hat diese Besonderheit unserer Branche bereits in Gesprächen mit der Politik adressiert und sucht nach Lösungsansätzen. Eine einfache Übertragung der Kurzarbeit auf geringfügig Beschäftigte scheint nach derzeitigem Kenntnisstand nicht aussichtsreich.
Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die Beschäftigten?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Im Rahmen der Corona-Krise wurde dieser Anteil auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht. Die maximale gesetzliche Bezugsdauer wurde während der Corona-Krise von 12 Monaten unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 28 Monate verlängert. Die Tabelle der Bundesagentur für Arbeit hilft Ihnen bei der Berechnung.
Eine Verminderung des Nettoentgeltes stellt für die betroffenen Mitarbeiter/innen einen bedeutenden Einschnitt dar. Erfahrungen aus den BVDA-Mitgliedsverlagen zeigen, dass Kurzarbeit in einigen Fällen umgangen werden kann, wenn die Mitarbeiter/innen flexibel in anderen Bereichen eingesetzt werden. Zudem bietet sich an, genau abzuwägen, welche Mitarbeiter/innen bzw. Abteilungen in welchem Umfang auf Kurzarbeit gesetzt werden. Auch sind Zuschüsse des Arbeitgebers möglich, um das Nettogehalt des/der Mitarbeiters/in in Kurzarbeit anzuheben. In vielen Branchen ist dies bereits tarifvertraglich geregelt.
Für alle Unternehmen gilt zudem: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nur solange sozialversicherungsfrei, soweit sie zusammen mit dem KuG 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Sollentgelt und Istentgelt nicht übersteigen. Daher ist in der Praxis häufig eine Begrenzung der Zuschläge auf 80 Prozent zu finden. Wie hoch dann der Zuschuss ist, den der Arbeitgeber beitragsfrei gewähren kann, muss in jedem Einzelfall berechnet werden.
Für weitere Informationen über Alternativen zur Kurzarbeit und weitere Maßnahmen zur Abfederung möglicher sozialer Härte für die Mitarbeiter/innen wenden Sie sich bitte an Ihre/n Steuerberater/in oder nehmen Sie eine fachanwaltliche Beratung in Anspruch.
Falls Sie sich als Arbeitgeber dazu entschlossen haben, Kurzarbeit zu beantragen beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen:
Vorgehen bei der Beantragung von Kurzarbeit für Ihr Unternehmen
Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit in einem Unternehmen ist, dass der Betriebsrat zustimmt. In der Betriebsvereinbarung müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer/innen oder Abteilungen sowie auch die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt werden. Der zuständige Betriebsrat verfügt hierbei über ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarif- bzw. arbeitsvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit müssen alle betroffenen Mitarbeiter/innen der Kurzarbeit in Form einer einzelvertraglichen Vereinbarung zustimmen.
Wichtig: Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur in Schriftform oder über den entsprechenden Online-Service anzeigen. Erst danach können Sie Kurzarbeit beantragen.
In schriftlicher Form können Sie Kurzarbeit über diesen Vordruck anzeigen. Den unterzeichneten Vordruck reichen Sie dann bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ein. Die nächstgelegene Arbeitsagentur können Sie über die Dienststellensuche ermitteln. Alternativ können Sie die Kurzarbeit auch über den eService anzeigen. Der Zugang zum eService erfolgt über den betreuten Arbeitgeber-Account der JOBBÖRSE. Falls Sie noch keine Zugangsdaten eines betreuten Accounts haben, gehen Sie auf den Arbeitgeber-Service (Tel. 0800 4 5555 20) zu. Hier erhalten betroffene Betriebe auch weitere individuelle Beratung. Ist eine Betriebsvertretung vorhanden, muss diese den Angaben des Arbeitgebers zustimmen oder eine gesonderte Stellungnahme abgeben.
Die darauffolgende Beantragung des Kurzarbeitergeldes können Sie hier online ausfüllen und über das den eService der Arbeitsagentur einreichen. Alternativ reichen Sie den Antrag in Schriftform bei Ihrer Agentur für Arbeit ein. Weitere Hinweise zum Antragsverfahren finden Sie hier.
Aktuelle Informationen finden Sie auch jederzeit hier.
Diese Informationen dienen lediglich der Orientierung und ersetzen ausdrücklich keine rechtliche sowie steuerrechtliche Beratung.