Als Förderbank unterstützt die KfW-Bankengruppe Unternehmen im Inland durch langfristige Investitionskredite und Kredite zur Betriebsmittelfinanzierung. Der im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung auf den Weg gebrachte KfW-Schnellkredit 2020 kann bis zum 31.12.2021 in Anspruch genommen werden.

Der Kredit richtet sich an alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und kann in Höhe von bis zu 1,8 Mio. Euro vergeben werden. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100% abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Der Sollzins beträgt 3 Prozent p.a. und die Laufzeit beträgt 10 Jahre, wobei die ersten beiden Jahre tilgungsfrei sind.

Die KfW vergibt ihre Kredite grundsätzlich über die Hausbank der Unternehmen. Wenn Sie sich für einen KfW-Kredit interessieren, ist also Ihre Hausbank der erste Ansprechpartner. Dort wird auch die letztliche Kreditentscheidung gefällt.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an die KfW-Hotline unter 0800 539 9001, Mo - Fr 08:00 bis 18:00 Uhr.

Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

Für die von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen wird die Möglichkeit eingeräumt, Steuerzahlungen bis zum 30. September 2021 in der Regel zinslos zu stunden. Dies verschafft den Steuerpflichtigen eine Zahlungspause gegenüber dem Finanzamt. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. September 2021 hinaus ist nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 31. Dezember 2021 hinausgehen, und Stundungen von Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und zur Gewerbesteuer bis zum 31. Dezember 2021 herabzusetzen. Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten. Neben diesen Maßnahmen soll bei den Betroffenen längstens bis zum 30. September 2021 von der Vollstreckung von bis zum 30. Juni 2021 fällig gewordenen Steuerschulden abgesehen werden.

Die Finanzverwaltung wurde bereits vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) angewiesen, keine strengen Anforderungen für die Gewährung der Liquiditätshilfen zu stellen.

Am 26. Februar 2021 hat der Bundestag das "Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (sog. "Drittes Corona-Steuerhilfegesetz") beschlossen. Dieses ermöglicht einen vorläufigen Verlustrücktrag für das Jahr 2021. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Das BMF stellt auf seiner Webseite ein ständig aktualisiertes FAQ mit Hinweisen zu allen Maßnahmen und Fragestellungen zu Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidungen in Einzelfällen nach wie vor den Finanzämtern, den Kommunen bzw. den weiteren Ansprechpartnern obliegen.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen können Sozialversicherungsbeiträge später zahlen, wenn sie wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten sind.

Bedingungen: Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist laut GKV-Spitzenverband grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Die Antragsstellung erfolgt bei der jeweiligen gesetzlichen Krankversicherung. Einen Musterantrag können Sie hier abrufen.

Stundung von Mitgliedsbeiträgen der BG ETEM

Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) ermöglicht die Stundung von Mitgliedsbeiträgen. Die entsprechenden Anträge können formlos gestellt werden. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen auf der entsprechenden Website zur Verfügung.

Erleichterungen für Unternehmen bei Jahresabschlüssen

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch weiterhin fort. Es werden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen. Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.

Weiterführende Informationen zu den beschlossenen Erleichterungen sind auf der Internetseite des BfJ veröffentlicht.

Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ)

Neben dem Maßnahmenpaket auf Bundesebene gibt es auch zahlreiche Förderprogramme der Länder, die unter dem Stichwort "Corona-Hilfe" für betroffene Unternehmen geöffnet wurden und zum Teil zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen anbieten. Eine Auflistung finden Sie in der Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi). Bitte informieren Sie sich auch zusätzlich auf den Webseiten Ihrer Landesregierung.

Aktuelle Informationen finden Sie auch jederzeit hier.

Diese Informationen dienen lediglich der Orientierung und ersetzen ausdrücklich keine rechtliche sowie steuerrechtliche Beratung.