Überbrückungshilfen für den Mittelstand
Für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 können geschädigte Unternehmen im Rahmen der vierten Förderphase weiterhin Zuschüsse zu ihren fixen Betriebskosten beantragen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Unternehmen, die besonders schwer von den Auswirkungen der coronabedingten Schließungen betroffen sind, erhalten zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss.
Informationen zur Überbrückungshilfe III Plus und IV
Die Förderung Überbrückungshilfe III Plus kann für den Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 in Anspruch genommen werden und wird danach für weitere drei Monate als Überbrückungshilfe IV fortgesetzt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen bis maximal 750 Millionen Euro Jahresumsatz, die in den Monaten des Förderzeitraums einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum jeweiligen Referenzmonat im Jahr 2019 nachweisen können.
Nach der EU-Definition verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen und werden in Bezug auf die Umsatzrückgänge gemeinsam betrachtet.
Ein Unternehmen ist nicht antragsberechtigt, wenn es allein oder im Verbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllt oder bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) war und diesen Status danach nicht wieder überwunden hat.
Die Überbrückungshilfe III Plus sowie IV erstatten einen Anteil in Höhe von
- Bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch größer als 70 Prozent. Bei der Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022) wurde dieser Anteil auf 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten begrenzt.
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent.
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent.
Förderfähige Fixkosten beinhalten Posten wie: Mieten oder Pachten für Gebäude oder Maschinen, Zinsaufwendungen, Leasing-Raten, Instandhaltung oder Wartung, Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung, Grundsteuern, Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements, Personalkosten in pauschaler Höhe von 20 Prozent der förderfähigen Fixkosten (mit Ausnahme von KuG und ebenfalls förderfähigen Kosten für Auszubildende), bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen, Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung einmalig bis zu 20.000 Euro, wie z. B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops, Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019, Abschreibungen von Wirtschaftsgütern sowie Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Antragsstellung.
Die Förderhöhe bemisst sich nach den bereits nachweisbaren oder erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate Juli 2021 bis März 2022 im Verhältnis zu den jeweiligen Referenzmonaten in 2019. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in mindestens drei Monaten im Zeitraum von November 2020 bis Juli 2021 qualifizieren sich zusätzlich für einen Eigenkapitalzuschuss, der zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt wird. Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten haben. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.
Für Unternehmen, die nicht direkt von den Schließungen während der Corona-Pandemie betroffen sind, liegt die Förderhöchstgrenze pro Monat bei 1,5 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe. In der Überbrückungshilfe IV wurde diese Förderhöchstgrenze gemäß dem neuen Temporary Framework der Europäischen Kommission vom 18. November 2021 auf 2,5 Mio. Euro erhöht. Die Förderhöchstgrenze für den gesamten Förderzeitraum liegt für diese Unternehmen bei 12 Mio. Euro, soweit die beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht durch anderweitige Hilfen verbraucht wurden.
Abschlagszahlungen sind möglich bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 Euro je Fördermonat.
Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III und III Plus (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.
Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 geschieht (max. 10 Millionen Euro pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen und die Förderhöhe auf 70 Prozent der Fixkosten begrenzt ist (bzw. auf 90 Prozent für kleine oder Kleinstunternehmen). Der Nachweis des bilanziellen Verlustes kann für den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder für die einzelne Monate, für die eine Förderung beantragt wird, erbracht werden.
Folgende Beispiele dienen der Veranschaulichung:
- Verlust -10.000 €, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 5.000 € => Auszahlung 5.000 €
- Verlust -5.000 €, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 10.000 € => Auszahlung 5.000 €
- Gewinn 100 €, berechneter Anspruch auf Ü-Hilfe 10.000 € => Auszahlung 0 €
Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 2 Million Euro kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung (bis zu 1,8 Millionen Euro) sowie die De minimis Verordnung (bis zu 200.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren) genutzt werden, d. h. dass keine Verluste nachgewiesen werden müssen. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss. Zu beachten ist dabei, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.
Für Unternehmen, die direkt von den Schließungen während der Corona-Pandemie betroffen sind oder waren, kann zusätzlich der kürzlich von der Europäischen Kommission genehmigten Beihilferahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich in Höhe von 40 Mio. Euro in Anspruch genommen werden. Für diese Unternehmen erhöht sich die maximale Förderhöhe aus der Kombination aller Beihilferahmen auf 52 Mio. Euro insgesamt bzw. 10 Mio. Euro pro Monat.
Eine Übersicht der in Frage kommenden Beihilferegelungen finden Sie in diesem FAQ (Überbrückungshilfe Unternehmen - FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme)) von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium. Bitte beachten Sie, dass das FAQ in Bezug auf die Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich noch in der Überarbeitung ist.
Bei Antragstellung sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen (als Prognose). Dieser "prüfende Dritte" stellt auch den Antrag. Nachträglich müssen darüber durch den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer entsprechende Nachweise eingereicht werden. Zuviel gezahlte Leistungen müssen zurückgezahlt werden.
Die Antragstellung erfolgt über die bundeseinheitliche Plattform. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III sowie III Plus enden am 31. Dezember 2021. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV endet am 30. April 2022. Die Einreichungsfrist Schlussabrechnung wurde vom 30. Juni 2022 auf den 31. Dezember 2022 verschoben.
Die Überbrückungshilfe III Plus muss eigens beantragt werden. Unternehmen, die bereits von Juli bis September 2021 Überbrückungshilfe III Plus erhalten haben und weiterhin finanzielle Unterstützung benötigen, müssen lediglich einen Änderungsantrag stellen. Eine Beantragung als Änderungsantrag zur Überbrückungshilfe III ist hingegen nicht möglich.
Wesentliche Fragen zur Handhabung der vierten Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe" werden auf dieser Übersichtsseite und in einem FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums beantwortet. Bitte beachten Sie, dass das FAQ und die Übersichtsseite in Bezug auf die Verlängeurng der Überbrückungshilfe III Plus vom 31. Dezember 2021 auf den 31. März 2022 noch in der Überarbeitung sind.
Weitere im Konjunkturpaket enthaltene Maßnahmen
Weitere Kernpunkte des Konjunkturpaketes beziehen sich auf die folgenden Maßnahmen:
- Zur Stärkung der Binnennachfrage wird der Mehrwertsteuersatz vom 1. Juli an bis zum 31. Dezember 2020 übergangsweise von 19 Prozent auf 16 Prozent (bzw. für den ermäßigten Satz von 7 Prozent auf 5 Prozent) abgesenkt.
- Die EEG-Umlage wird durch Bundeszuschüsse gedeckelt und gesenkt, um wettbewerbsfähige Strompreise für den Standort Deutschland zu sichern.
- Familien erhalten eine einmalige Prämie von 300 Euro pro Kind. Für Alleinerziehende werden die Freibeträge verdoppelt. Zudem sollen Betreuungsangebote verbessert und ausgebaut werden.
- KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro.
- Steuerliche Erleichterungen sollen durch eine Modernisierung der Körperschaftsteuer sowie durch eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags erreicht werden.
- Damit sich die Corona-bedingten steigenden Ausgaben der Sozialversicherungen nicht negativ auf Arbeitnehmer/innen und Arbeitgeber/innen auswirkt, sollen die Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2020 und 2021 bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden. Darüber hinaus gehende Finanzbedarfe werden im Rahmen einer "Sozialgarantie 2021"aus dem Bundeshaushalt gedeckt.
- Des Weiteren sind eine Vielzahl von Maßnahmen und Investitionen insbesondere für die Bereiche alternative Antriebe und Mobilität sowie Digitalisierung im Konjunkturpaket enthalten.
Weitere Informationen zum Konjunkturprogramm finden Sie hier.
Aktuelle Informationen finden Sie auch jederzeit hier.
Diese Informationen dienen lediglich der Orientierung und ersetzen ausdrücklich keine rechtliche sowie steuerrechtliche Beratung.