Am 18. März 2022 wurde das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Die bisher geltende Homeoffice-Pflicht und die 3G-Regel am Arbeitsplatz entfallen damit. Auf Länderebene können jedoch je nach Infektionslage abweichende Regelungen beschlossen werden.
Mit der Aufhebung der bisherigen Regelungen sind die Betriebe ab sofort selbst in der Verantwortung, die für ihr Unternehmen geeigneten Corona-Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dies betrifft bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie Testangebote und Homeoffice. Sie werden nicht mehr vorgeschrieben, aber als mögliche Schutzmaßnahmen weiterhin empfohlen. Eine Orientierung für Betriebe bieten weiterhin die Empfehlungen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel. Diese sollen für die Umsetzung technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten genutzt werden. Dazu gehören unter anderem weiterhin die Umsetzung der AHA+L-Regel (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften) an den Arbeitsplätzen. Welche der Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, bleibt allerdings abhängig von der Beurteilung der vor Ort bestehenden Gefährdungen.
Eine 2G- oder 3G-Regelung für den eigenen Betrieb anzuordnen ist mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage allerdings nicht ohne Weiteres möglich. Dies würde die gesetzliche Berufsausübungsfreiheit der Mitarbeitenden einschränken.
Abweichende Regelungen auf Landesebene
Wenn ein Landesparlament die "konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage" feststellt, können lokal einzelne Maßnahmen veranlasst werden. Dazu gehören:
- Maskenpflichten,
- Abstandsgebote,
- Hygienekonzepte sowie
- Impf-, Genesenen- oder Testnachweise, also 2G- oder 3G-Regelungen.
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