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Striktes Kopplungsverbot bei Gewinnspielen verstößt gegen EU-Recht

Das nach dem deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehende generelle Verbot, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig zu machen, verstößt gegen Europa-Recht. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muss im Einzelfall jeweils geprüft werden, ob die entsprechende Werbung nach europäischem Recht als unlauter einzustufen ist. Der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW) begrüßte das Votum des EuGH. "Der Schutz der Konsumenten wird damit auch in Deutschland auf diejenigen Fälle begrenzt, in denen tatsächlich Grund zur Annahme einer unlauteren Beeinflussung ihrer Willensentscheidung besteht", sagte ein ZAW-Sprecher in Berlin.

In einer Entscheidung [1] vom 14.Januar 2010 kommt der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu dem Ergebnis, dass die Regelung in § 4 Nr. 6 UWG gegen die Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstößt. (Die deutsche Bestimmung ist daher zukünftig nicht mehr anwendbar.)

Bislang war es nach dem UWG strikt verboten, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen. Das Verbot einer entsprechenden Werbemaßnahme sei jedoch, so der EuGH, nach den Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nur dann gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls die Unlauterkeit der Werbemaßnahme belegten. Zu den zu überprüfenden Kriterien gehörten insbesondere die Frage, ob das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das beworbene Produkt wesentlich beeinflusst werde oder die Werbemaßnahme zumindest geeignet sei, dessen Willensentscheidung wesentlich zu beeinflussen. Die Untersagung wegen bloßer Kopplung von Teilnahme und Produkterwerb, so wie sie das deutsche Recht bislang als ausreichend gesehen hatte, reiche hingegen nicht aus.

Der Entscheidung zugrunde lag der folgende Sachverhalt: Die Werbung eines Einzelhandelsunternehmen forderte Verbraucher im Rahmen einer Bonusaktion dazu auf, in dem Unternehmen einzukaufen, um Punkte zu sammeln. Die Ansammlung von 20 Punkten ermöglichte es, kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Das Unternehmen wurde in den Vorinstanzen zur Unterlassung der Aktion verurteilt.

Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hatte, wollte in einem Vorlageverfahren vom EuGH wissen, ob die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem strikten Verbot des deutschen Wettbewerbsrechts entgegensteht. Dies hat der EuGH bestätigt.
Begründung: Die Richtlinie habe die Regeln für Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert. Die Mitgliedstaaten dürften keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen. Zwar enthalte die Richtlinie in ihrem Anhang generelle Verbote in der so genannten "schwarzen Liste". Darunter lasse sich aber das bisherige deutsche Kopplungsverbot nicht fassen: Eine entsprechende Werbemaßnahme könne nicht unter Berufung darauf verboten werden. Vielmehr müsste anhand des Einzelfalls bestimmt werden, ob die Werbung anhand der in der EU-Richtlinie aufgestellten Kriterien als 'unlauter' einzustufen sei.

"Künftig ist die Kopplung von Gewinnspiel oder Preisausschreiben und Produktabsatz nicht mehr per se verboten. Die Gerichte müssen in jedem Einzelfall konkret prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da der Schutz der Verbraucher hiernach auf diejenigen Fälle zu begrenzen ist, in denen tatsächlich Grund zur Annahme einer unlauteren Beeinflussung ihrer Willensentscheidung besteht", so ein Sprecher des ZAW.